Satzung der Stadt Neustadt a.d. Aisch über die Herstellung von Stellplätzen und Garagen für Kraftfahrzeuge
(Stellplatzsatzung 2017)
Die Stadt Neustadt a.d. Aisch erlässt auf Grund von Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 Bayerischen Bauordnung (BayBO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.08.2007, zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) folgende Stellplatzsatzung für Kraftfahrzeuge:
§ 1 Geltungsbereich
Diese Satzung gilt für die Herstellung von genehmigungspflichtigen und genehmigungsfreien Stellplätzen und
Garagen und deren Nachweis nach Art. 47 BayBO im gesamten Gebiet der Stadt Neustadt a.d. Aisch, sofern
nicht in einem Bebauungsplan abweichende Regelungen getroffen werden.
§ 2 Anzahl der Stellplätze und Garagen
(1) Für Wohngebäude und Wohnungen in gemischt genutzten Gebäuden werden folgende Stellplatzzahlen festgelegt:
a. Wohnungen bis 70 qm 1 Stellplatz
b. Wohnungen über 70 qm bis 120 qm 2 Stellplätze
c. Wohnungen über 120 qm 3 Stellplätze
Zur Berechnung der Wohnungsfläche werden alle Räume mit Ausnahme der Keller- und Dachräume,
die keine Aufenthaltsräume im Sinne der baurechtlichen Bestimmungen sind, sowie der Abstellräume,
herangezogen.
(2) Für Gebäude mit vier oder mehr Wohnungen sind zusätzlich zu den nach (1) erforderlichen Stellplätzen
Besucherstellplätze nachzuweisen. Die Anzahl beträgt zehn Prozent der nach (1) notwendigen Stellplätze,
aufzurunden auf eine ganze Zahl. Diese Stellplätze dürfen keiner Wohnung fest zugeordnet werden und sind
als "Besucherstellplätze" zu markieren und frei zugänglich zu halten.
(3) Für alle sonstigen Nutzungen bemisst sich die Zahl der notwendigen Stellplätze nach der Anlage zur
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen sowie über die Zahl der notwendigen Stellplätze
(GaStellV) vom 30.11.1993, zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 19.02.2008 (GVBl. S. 69) mit
Ausnahme der hierin enthaltenen Ziffern 1. 1 und 1.2. Die sich ergebende Stellplatzanzahl ist auf eine ganze
Zahl aufzurunden.
§ 3 Ausnahmen und Abweichungen
(1) Im Geltungsbereich der festgesetzten Sanierungsgebiete der Stadt Neustadt a.d. Aisch ist für in
vorhandenen Gebäuden entstehende neue Wohnungen größenunabhängig nur ein Stellplatz notwendig.
(2) Unter den Voraussetzungen des Art. 63 BayBO können Abweichungen von den Bestimmungen dieser
Satzung zugelassen werden.
§ 4 Ablösung von Stellplätzen
(1) Die Ablösung der Stellplatzpflicht wird unter der Voraussetzungen des Art. 47 BayBO im Einzelfall durch
Beschluss des zuständigen Gremiums der Stadt Neustadt a.d. Aisch zugelassen.
(2) Der Ablösebetrag wird auf 5.000 Euro je Stellplatz festgelegt.
(3) Eine Stellplatzablösung für Vergnügungsstätten im Sinne der bauplanungsrechtlichen Vorschriften ist nicht möglich.
§ 5 Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Stellplatzsatzung der Stadt Neustadt a.d. Aisch vom 17.02.1992 außer Kraft.
Neustadt a.d. Aisch, 28.06.2017
Stadtverwaltung
Klaus Meier
Erster Bürgermeister