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Grundsteuerreform – wichtige Hinweise

Liebe Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer, 

wir möchten Sie darüber informieren, dass in Kürze die neuen Grundsteuerbescheide für das Jahr 2025 nach dem Bayerischen Grundsteuergesetz versandt werden. Die Höhe der Grundsteuer ergibt sich aus dem Messbetrag des Finanzamtes Uffenheim multipliziert mit dem Hebesatz der Stadt Neustadt a.d.Aisch. Der Messbetrag basiert auf der von Ihnen übermittelten Grundsteuererklärung an das Finanzamt Uffenheim.

Uns ist aufgefallen, dass viele Grundsteuererklärungen fehlerhaft sind und Messbeträge ab dem Jahr 2025 erheblich von den bisherigen Werten abweichen. Überprüfen Sie deshalb bitte Ihre vom Finanzamt mitgeteilten Messbeträge und fragen bei Unstimmigkeiten direkt beim Finanzamt Uffenheim, Schloßplatz 7, 97215 Uffenheim, Tel. 09842/200-528, nach. Auch ein Widerspruch gegen den Messbetrag muss dort eingereicht werden. Die Stadt Neustadt a.d.Aisch ist an die Grundlagenbescheide des Finanzamtes gebunden. Wir können nur dann Änderungen an unseren Grundsteuerbescheiden vornehmen, wenn uns entsprechende Korrekturen des Finanzamtes vorliegen.

Im neuen Grundsteuerbescheid ab dem Jahr 2025 ist Ihr Bankeinzug ersichtlich, wenn Sie uns bereits ein SEPA-Mandat für die Abbuchung der Grundsteuer erteilt haben. Wenn die angegebene Bankverbindung korrekt ist, brauchen Sie nichts weiter zu veranlassen. Für das Wohnungseigentum bei Land- und Forstwirtschaft muss ggf. ein neues SEPA-Mandat erteilt werden, da Sie ab dem Jahr 2025 einen gesonderten Grundsteuerbescheid für das Wohnungseigentum erhalten. Falls Sie Ihre Grundsteuer per Dauerauftrag zahlen, denken Sie bitte daran, den Dauerauftrag bei Ihrer Bank rechtzeitig auf Ihre künftigen Grundsteuerbeträge ab dem Jahr 2025 umzustellen.

Bitte beachten Sie, dass die Grundsteuer eine Jahressteuer ist. Dies bedeutet, dass bei einem Eigentümerwechsel die Umschreibung der Grundsteuerpflicht erst zum 1. Januar des Folgejahres erfolgt. Auch wenn der Eigentumsübergang während des Jahres stattfindet, bleibt der bisherige Eigentümer für das laufende Kalenderjahr grundsteuerpflichtig. Die Vertragspartner können die anteilige Grundsteuer nur auf privatrechtlicher Basis gemäß Kaufvertrag untereinander ausgleichen.

Wir danken für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.

Ihr Steueramt der Stadt Neustadt a.d.Aisch


Weitere Informationen zur Grundsteuerreform finden Sie hier:

Stadt Neustadt an der Aisch - Zentral im Aischtal